Code of Conduct
1 Präambel und Geltungsbereich
Die DENA Stahlbau GmbH & Co. KG (im Folgenden: DENA) fühlt sich den in dieser Unternehmensverfassung niedergelegten Werten verpflichtet.
Nachhaltigkeit, Verantwortung und Integrität sind die Grundlagen unseres Handelns. Wir sind überzeugt, dass sich ethische und ökonomische Werte nicht in einem Zielkonflikt befinden. Wir legen Wert auf einen schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen und eine kontinuierliche Reduktion der Umweltauswirkungen unserer Tätigkeit. Wir fördern ein respektvolles und partnerschaftliches Miteinander, Vielfalt und Toleranz und dulden keine Form von Diskriminierung.
Rechtstreue, Fairness und ethisches Verhalten, kurz: Integrität, prägen nicht nur den externen Umgang mit unseren Kunden und Geschäftspartnern, sondern auch das interne Verhalten unserer Beschäftigten. Sowohl unsere Strategieentscheidungen als auch das Tagesgeschäft basieren auf hohen ethischen und rechtlichen Standards, die in unserem Code of Conduct ihren grundlegenden Niederschlag finden und, soweit erforderlich, in Einzelrichtlinien konkretisiert werden.
Sämtliche Beschäftigte, insbesondere die Geschäftsführung und Führungskräfte, machen sich diese Unternehmensziele zu eigen und werden ihrer Verantwortung für das Erscheinungsbild der DENA insbesondere dadurch gerecht, dass sie die hier niedergelegten Prinzipien beachten und nur in Übereinstimmung mit Recht, Gesetz und den firmeninternen Vorgaben handeln.
Wir erwarten, dass diese Werte nicht nur von uns selbst umgesetzt, sondern auch von unseren Geschäftspartnern geteilt werden, die in unsere Wertschöpfungskette eingebunden sind und an deren Ende unsere Produkte und Dienstleistungen stehen.
2 Gesetzestreues Verhalten
Die Beachtung von Recht und Gesetz ist für die DENA oberstes Gebot. Jeder Beschäftigte hat jederzeit die geltenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Die Beachtung der Rechtsordnung sowie der Richtlinien der DENA ist Pflicht eines jeden Beschäftigten.
lm Falle eines Verstoßes muss jeder Beschäftigte mit den allgemeinen gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Konsequenzen rechnen. Auch arbeitsrechtliche Maßnahmen bleiben vorbehalten.
3 Verantwortung unserer Beschäftigten
Das Erscheinungsbild der DENA in der Öffentlichkeit und im Wettbewerb wird wesentlich durch das Handeln und Verhalten unserer Beschäftigten geprägt.
Fehlverhalten auch nur eines einzelnen Beschäftigten kann DENA bereits erheblichen Schaden zufügen. Neben den wirtschaftlichen Schaden- kann die Gefahr einer Rufschädigung und damit der Schädigung unserer Marktposition treten.
Schon der Anschein einer Rechtsverletzung kann zu rechtlichen Konsequenzen führen und nicht nur die öffentliche Meinung prägen, sondern darüber hinaus auch eine nachteilige Veränderung des Kundenverhaltens nach sich ziehen.
4 Besondere Verantwortung unserer Führungskräfte
Unsere Führungskräfte tragen für die ihnen anvertrauten Beschäftigten nicht nur durch die ihnen obliegenden Organisations- und Aufsichtspflichten Verantwortung, sondern auch durch vorbildgebendes persönliches Verhalten, Leistung und soziale Kompetenz.
Unsere Führungskräfte schaffen ein vertrauensvolles Arbeitsumfeld und sind auch bei Unklarheiten über die Reichweite gesetzlicher Bestimmungen, bei Fragen oder bei beruflichen und persönlichen Sorgen für unsere Beschäftigten stets ansprechbar. Die Führungskräfte vermitteln ihren Beschäftigten klar und deutlich, dass die DENA Gesetzesverstöße missbilligt und rechtliche Konsequenzen ziehen wird. Jede Führungskraft ist dafür verantwortlich, dass in ihrem Verantwortungsbereich keine Gesetzesverstöße geschehen, die durch entsprechende Aufsicht hätten verhindert oder erschwert werden können. Diese grundsätzliche Verantwortung bleibt auch im Falle der Delegation einzelner Aufgaben bestehen. Die Führungskraft muss auch im Fall der Delegation dafür sorgen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überprüft wird.
Die Regeln des Code of Conduct gehen einer etwaigen entgegenstehenden Anweisung eines Vorgesetzten vor. lm Kollisionsfall ist die Entscheidung der Compliance-Beauftragten (vgl. Ziffer 13) einzuholen.
5 Wettbewerbsrecht
DENA bekennt sich zu einem fairen Wettbewerb. Das Gebot der Integrität gilt nicht nur im Wettbewerb, sondern auch im Rahmen der Vertragsgestaltung mit unseren Kunden und Geschäftspartnern.
Beschäftigte der DENA beteiligen sich nicht an Vereinbarungen oder Abmachungen mit Lieferanten, Verkäufern . oder Konkurrenten mit dem Ziel oder Zweck, Preise oder andere Verkaufsbedingungen abzusprechen oder zu beeinflussen, Kunden oder Verkaufsgebiete aufzuteilen oder etwa bestimmte Lieferanten oder Kunden zu boykottieren.
Bereits ein abgestimmtes Verhalten, informelle Gespräche oder formlose übereinkommen mit dem Ziel einer Wettbewerbsbeeinträchtigung sind gesetzlich verboten und daher zu unterlassen. Jeder Anschein der Beteiligung an derartigen unrechtmäßigen bzw. konzertierten Aktionen ist zu vermeiden.
Grundsätzlich gilt: Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Zulässigkeit eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, so ist vorab eine Entscheidung der Compliance-Beauftragten einzuholen.
6 Antikorruption
Die DENA ist an einer dauerhaften geschäftlichen Zusammenarbeit mit ihren Geschäftspartnern interessiert, die allein auf der Qualität der eigenen Lieferungen und Leistungen basiert. Die DENA bekennt sich zur Bekämpfung der Korruption. Korruption ist nicht nur strafbar, sondern untergräbt das Vertrauen in das Handeln der DENA und ihrer Beschäftigten.
Alle Preise, Leistungen, Konditionen sowie Vereinbarungen müssen einer objektiven und transparenten Beurteilung standhalten. Lieferanten werden ausschließlich aufgrund ihrer Preisgestaltung, Leistung bzw. der Qualität und Eignung des Produktes ausgewählt.
Unsere Beschäftigten haben bereits jeden Anschein zu vermeiden, dass eine geschäftliche Entscheidung aufgrund sachfremder Erwägungen, persönlicher Interessen oder Beziehungen getroffen worden sein könnte.
Ein persönliches Interesse, das im Rahmen einer geschäftlichen Beziehung bestehen könnte, ist der Compliance-Beauftragten anzuzeigen. 6.1 Anbieten oder Gewähren von Vorteilen
6.1.1 Amtsträger
Beamten oder anderen Amtsträgern werden im Zusammenhang mit ihrem Amt Zuwendungen (Geschenke oder anderweitige Vorteile, Vergünstigungen etc.) nur dann gewährt, angeboten oder versprochen und gegenüber Amtsträgern werden Einladungen (Bewirtungen, Veranstaltungen o.ä.) nur dann ausgesprochen, wenn dies mit den internen Regelungen der DENA im Einklang steht, seinen Grund in den Regeln der Verkehrsüblichkeit oder der Höflichkeit hat, ein dienstlicher Anlass besteht und der Wert den Rahmen der Sozialüblichkeit nicht übersteigt.
6.1.2 Geschäftspartner
Geschäftspartnern (Lieferanten, Kunden, Beratern) oder sonstigen Dritten dürfen im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit - direkt oder indirekt - keine Zuwendungen (Geschenke, Einladungen und Bewirtungen, aber auch Höflichkeits- oder Werbegeschenke etc.) angeboten oder gewährt werden, die geeignet sind, auch nur den Eindruck einer unlauteren Beeinflussung hervorzurufen - sei es als Sachzuwendung oder in Form anderer geldwerter Leistungen. Zuwendungen jedweder Art an Geschäftspartner oder sonstige Dritte dürfen nur erfolgen, soweit Anlass und Wert angemessen und sozialüblich sind.
6.2 Fordern oder Annehmen von Vorteilen
Beschäftigte der DENA treffen ihre Entscheidungen ausschließlich anhand sachgerechter und transparenter Kriterien. Aus diesem Grunde darf kein Beschäftigter seine dienstliche Stellung dazu ausnutzen, materielle oder immaterielle Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen.
Wird einem Beschäftigten von einem Dritten ein Angebot gemacht, das auch nur den Anschein der Beeinflussung erwecken könnte, so hat er dieses abzulehnen und die Compliance-Beauftragte von dem Angebot in Kenntnis zu setzen.
Die Annahme anderer als der Höflichkeit entsprechender Gelegenheitsgeschenke in einem Wert von bis zu 50,00 EUR (pro Jahr) ist untersagt.
Die Annahme von Einladungen von Geschäftspartnern ist nur dann zulässig, wenn Anlass und Umfang der Einladung angemessen und sozialüblich sind und die Ablehnung dem Gebot der Höflichkeit widersprechen würde. Bei Zweifeln an der Angemessenheit oder im Falle wiederholter Einladungen innerhalb eines Jahres ist die Einladung dem jeweiligen Vorgesetzten oder der Compliance-Beauftragten anzuzeigen.
Eine detaillierte Regelung findet sich in der Antikorruptionsrichtlinie der DENA.
7 Spenden & Sponsoring
Die DENA vergibt Spenden (freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung) und Sponsoringleistungen (Zuwendungen mit einer vertraglich vereinbarten Gegenleistung) mit dem Ziel, das Ansehen und die Wahrnehmung der DENA in der Öffentlichkeit positiv zu gestalten. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Gewährleistung eines einheitlichen Verhaltens innerhalb der DENA sind Spenden und Sponsoringmaßnahmen im Rahmen eines transparenten Genehmigungsprozesses nur in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung und den internen Vorgaben der DENA zulässig.
8 Vermeidung von Interessenkonflikten
Die Beschäftigten stellen der DENA grundsätzlich ihre volle Arbeitskraft und Loyalität zur Verfügung. Eine detaillierte Regelung über im Einzelfall genehmigungsfähige Nebentätigkeiten und/oder Kapitalbeteiligungen findet sich in der Nebentätigkeitsrichtlinie der DENA.
DENA ist bestrebt, jede Art von Interessen- oder Loyalitätskonflikt ihrer Beschäftigten im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit zu vermeiden. Mögliche Interessenkonflikte sind unmittelbar offen zu legen. Entscheidungen werden auf der Basis sachlicher Erwägungen getroffen und nicht durch persönliche Motive sowie private Interessen geprägt.
9 Gesellschaftliche Verantwortung, Nachhaltigkeit und Umweltschutz
9.1 Menschenrechte und Antidiskriminierung
Wir achten die geltenden Vorschriften zum Schutz der Menschen- und Kinderrechte als fundamentale und allgemeingültige Vorgaben für jedes wirtschaftliche Handeln. Wir lehnen jegliche Nutzung von Kinder-, Zwangs- und Pflichtarbeit sowie jegliche Form von moderner Sklaverei und Menschenhandel ab.
Wir dulden keine Diskriminierung aufgrund von ethnischer oder nationaler Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung, Hautfarbe, politischer Einstellung, sozialer Herkunft oder sonstiger gesetzlich geschützter Merkmale.
Chancengleichheit, Toleranz und ein fairer, vorurteilsfreier und respektvoller Umgang sind Basis nicht nur unseres internen Umgangs miteinander, sondern auch unseres Umgangs mit Kunden und Geschäftspartnern.
9.2 Umweltschutz und technische Sicherheit
Der Schutz der Umwelt sowie die Schonung der natürlichen Ressourcen sind Unternehmensziele der DENA. Als produzierendes Wirtschaftsunternehmen tragen wir Verantwortung für die Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit unserer Tätigkeit über die Region hinaus. Bei allen von uns vertriebenen Produkten sowie unseren Dienstleistungen sind Umweltfreundlichkeit, eine kontinuierliche Reduktion der Auswirkungen auf das Klima, technische Sicherheit ,und Gesundheitsschutz feste Zielgrößen. Als kommunal geprägte Unternehmen gewährleisten wir die Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Vorgaben und stehen darüber hinaus im Dialog mit Politik und Gesellschaft über die Sicherstellung einer ökologisch nachhaltigen Entwicklung in unseren Geschäftsfeldern.
10 Arbeitsbedingungen und Arbeitssicherheit
Wir haben uns zum Ziel gesetzt, die Gesundheit unserer Beschäftigten und Kunden sowie die Arbeitssicherheit bestmöglich zu schützen und zu fördern. Jeder Beschäftigte ist für die Arbeitssicherheit in seinem Bereich mitverantwortlich. Zum Erreichen dieser Zielsetzung unterstützen die Beschäftigten die DENA bei der Identifizierung von Risiken, nehmen an Schulungen teil, informieren bei Bedarf die zuständige Fachabteilung und ermöglichen damit die Einleitung gegebenenfalls erforderlicher Korrekturen.
Die DENA trägt dafür Sorge, dass die gesetzlich vorgesehenen Arbeitsschutzvorschriften sowie die entsprechenden betrieblichen Vereinbarungen eingehalten werden und respektiert das Recht der Beschäftigten, auf demokratischer Basis Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen zu gründen und ihnen beizutreten. Beschäftigte, die einer Gewerkschaft oder Arbeitnehmervertretung angehören, werden weder benachteiligt noch bevorzugt.
11 Datenschutz und Datensicherheit, IT-Sicherheit
11.1 Datenschutz
Die DENA ist sich ihrer Verantwortung für den Schutz personenbezogener Daten bewusst. Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und den Datenschutzrichtlinien der DENA zu verarbeiten.
11.2 Künstliche Intelligenz
Soweit die DENA künstliche Intelligenz (Kl) einsetzt, geschieht dies in Übereinstimmung mit Recht und Gesetz sowie ausschließlich für Zwecke, die ethisch vertretbar und gesellschaftlich akzeptiert sind. Etwa durch Kl erstellte Inhalte werden vor dem Einsatz sorgfältig geprüft und bei Bedarf korrigiert. Inhalte, die mit Hilfe von Kl erzeugt wurden, werden als Kl-generiert gekennzeichnet.
11.3 Geschäftsgeheimnisse vertrauliche Informationen
Jeder Beschäftigte hat die Geschäftsgeheimnisse der DENA zu achten und zu schützen. Geschäftsgeheimnisse der DENA sind beispielsweise Patente, Einkaufspreise und Händlerlisten, Kosten- , Preisfestsetzungs-, Marketing- oder Servicestrategien sowie nicht öffentliche Finanzberichte. Darüber hinaus sind sämtliche Informationen, deren Kenntnis vorteilhaft für Wettbewerber sein bzw. deren Veröffentlichung dem Unternehmen Schaden zufügen könnten, vertraulich zu behandeln.
Die DENA trifft daher angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, um unbefugten Personen innerhalb und außerhalb des Unternehmens den Zugang zu solchen Informationen zu verwehren. Die DENA gewährleistet darüber hinaus die vertrauliche Behandlung solcher Informationen von Dritten und respektiert fremde Geschäftsgeheimnisse.
12 Cornpliance-Organisation
Die Geschäftsführung der DENA ernennt eine Compliance-Beauftragte. Diese ist Ansprechpartnerin für alle Fragen im Hinblick auf die Einhaltung des Code of Conduct und unterstützt und berät zu allgemeinen Compliance-Themen.
Die Geschäftsführung der DENA benennt außerdem einen externen Rechtsanwalt als Compliance-Berater, der bei der Umsetzung des Code of Conduct unterstützend tätig wird.
ln allen Fragen, die den Code of Conduct, die ausführenden Unternehmensrichtlinien und ihre Einhaltung betreffen, sollte jeder Beschäftigte zunächst eine Klärung mit seinem Vorgesetzten suchen, bevor er sich an die Compliance Beauftragte oder den externen Compliance-Berater wendet.
Hat ein Beschäftigter Anhaltspunkte für einen Verstoß oder auch nur einen Verdacht auf einen Verstoß gegen den Code of Conduct oder die ausführenden Richtlinien, so stehen ihm die folgenden Optionen zur Klärung zur Verfügung:
- Der Beschäftigte berichtet den compliance-relevanten Sachverhalt an seinen unmittelbaren vorgesetzten.
- Soweit dem Beschäftigten die Klärung des compliance-relevanten Sachverhalts mit dem unmittelbaren Vorgesetzten nicht geboten erscheint, kann er sich an die Compliance-Beauftragte oder an den externen Compliance-Berater wenden, in der Wahl ist der Beschäftigte frei.
Darüber hinaus betreibt die DENA ein anwaltliches Hinweisgebersystem (.,Compliance Hotline"), das dem Hinweisgeber die Möglichkeit eröffnet, (auch anonym) Hinweise auf dienstliches Fehlverhalten, Verstöße gegen den Code of Conduct, aber insbesondere strafrechtlich relevantes Verhalten innerhalb der DENA zu geben. Die Details sind in der Hinweisgeberrichtlinie der DENA geregelt.
Unabhängig davon, ob sich die Beschäftigten an den unmittelbaren Vorgesetzten, die ComplianceBeauftragte oder die Compliance Hotline wenden, wird jeder Hinweis mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und unter Wahrung der Vertraulichkeit bearbeitet.
Kein Beschäftigter hat wegen der Anrufung vorbezeichneten Stellen Nachteile durch die DENA zu befürchten. Darüber hinaus schützen wir den Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen oder sonstigen Benachteiligungen.
Die Compliance-Beauftragte und der externe Compliance-Berater erstatten der Geschäftsführung der DENA nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich Bericht über die im Berichtszeitraum bekannt gewordenen compliance-relevanten Sachverhalte.
Die DENA trägt Sorge für die regelmäßige Schulung und Sensibilisierung der Führungskräfte und Beschäftigten für compliance-relevante Geschäftsprozesse. Die Schulungen sowie die Teilnahme werden dokumentiert.
Jeder Beschäftigte erhält eine Ausfertigung des Code of Conduct. Der Text wird zudem auf der Homepage zur Verfügung gestellt.
13 Kontaktdaten
Die von der Geschäftsführung ernannte Compliance-Beauftragte ist:
Frau Sandra Kötter
Der externe Compliance-Berater der DENA ist unter folgender Adresse erreichbar:
Rechtsanwalt Dr. Marcus Böttger
VBB Rechtsanwälte
Königsallee 74 • 40212 Düsseldorf
Tel. 0211 36 777 0
Mail boeltger@vbb.legal
Die Compliance Hotline ist unter der von der DENA bekannt gegebenen Rufnummer und E Mail-Adresse erreichbar.
14 Inkrafttreten
Diese Unternehmensverfassung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.